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Wie geht das?
Dazu möchte folgende Gedanken äußern:
Die Entfernung von Percha zum Bahnhof Starnberg Nord ist nahezu dieselbe wie bis zum Bahnhof Starnberg See. Für das Ostufer sehe ich da kaum einen Unterschied in der Entfernung - auch wenn der Weg zum Bahnhof Starnberg Nord vielleicht noch nicht ganz so “hübsch” ist, wie der Weg zum Bahnhof See. Das mag nach einer Umsetzung des Quartiers MOOSAIK schon wieder ganz anders bewertet werden.
Generell ist natürlich immer die Frage zu beantworten, ob wir die Stadt- und Seepromenade für uns oder für die Touristen planen. Letztere werden so gut wie nicht in die Stadt kommen, wenn sie vom Bahnhof See direkt auf das Schiff umsteigen können.
Der Vorschlag ohne Bahnhalt am See, der übrigens auch schon vor 30 Jahren mit der Bahn und der BEG andiskutiert wurde, ist es meiner Meinung nach wert, ein weiteres Mal gegenüber der Bahn und der BEG geäußert zu werden, da sich die Rahmenbedingungen über die Zeit auch geändert haben und für die bisher beschlossene Lösung sich noch keine vollständige Finanzierung abgezeichnet.
Generell bin ich noch nicht bereit, den Ist-Zustand auch in der von anderen vorgeschlagenen hübscheren Form für die nächsten Generationen beizubehalten.
Jetzt haben immer noch die Chance, am See eine signifikante Änderung und mehr Flächen am See für die Stadt zu erhalten. Diese Chance sollten wir für Starnberg nutzen.





Old/New Outtakes of Tenoch Huerta for
PERCHA Magazine | April 2023
photographed by Izack Morales
(M)ein Kurzprotokoll von der Bauausschusssitzung vom 22.05.2025:
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
Antrag Herr Heidinger (BLS):
Die Dachneigung auf 27° festlegen und kein drittes Vollgeschoss zulassen.
abgelehnt: 1:11
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss billigt den Bebauungsvorschlag mit drei Gebäuden (II + D) für das kirchliche Grundstück in der Ortsmitte von Hanfeld.
2. Die Frage der Vollgeschossigkeit im bauordnungsrechtlichen Sinne ist für die städtebauliche Wirkung der Gebäude nicht maßgeblich. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies gilt insbesondere für die geplanten Zwerchgiebel / Gauben.
3. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob durch die Einrichtung von Halteverboten auf der St.-Michael-Straße die zu Gottesdienstzeiten derzeit unzulängliche und gefährliche Situation durch parkende Autos entschärft werden kann.
4. Bei dem Bauvorhaben ist, wie in Starnberg üblich, die Bindung von etwa 33 % der geschaffenen Wohnungen anzustreben, um bezahlbaren Wohnraum für Familien zu schaffen. Für den Anteil an Sozialwohnungen soll dieselbe Quote gelten wie in Starnberg üblich.
5. Der Grundstückseigentümerin wird anheimgestellt, folgende Unterlagen mit der Verwaltung abzustimmen und vorzulegen:
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der vorgelegten Planung gemäß der Konzeptstudie vom 19.02.2025 für das Grundstück des Münchner Yacht-Clubs e. V., Fl. Nr. 387, Gemarkung Starnberg, wird zugestimmt.
2. Dem Antrag des Münchner Yacht-Clubs e.V. vom 14.04.2022 auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 8114 als vorhabenbezogener Bebauungsplan wird stattgegeben.
angenommen: einstimmig
Der Erste Bürgermeister stellt nach der Debatte den Antrag, die vorgetragenen Aspekte zu berücksichtigen, die Vorlage anzupassen und den Beschluss auf die nächste Sitzung zu vertagen.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss bestätigt die Absicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich zwischen Bahnlinie, Münchner-, Leutstettener- und Josef-Jägerhuber-Straße. Mit dem Bebauungsplan sollen die nachstehenden Ziele verfolgt werden.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Für die Fragen 1 bis 7 des Vorbescheids wird gemäß § 15 BauGB die Zurückstellung beantragt, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der beabsichtigten Bauleitplanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
2. Der Bauausschuss billigt die Prioritätenliste in der Fassung vom 07.05.2025 mit folgenden Änderungen:
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Die Anfrage hinsichtlich einer möglichen Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 91/2, Gemarkung Söcking, wird grundsätzlich befürwortet, aber zunächst zurückgestellt.
2. Den Antragstellern wird anheimgestellt, für ihr Grundstück von einem fachkundigen Büro zunächst eine Relevanzprüfung bezüglich möglicher Artenvorkommen und im Anschluss daran in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchführen zu lassen.
3. Anhand der Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist von der Unteren Naturschutzbehörde eine Einschätzung der Biotopwürdigkeit der Fläche einzuholen.
4. Bei Vorliegen der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde über die Biotopwürdigkeit der Fläche ist die Angelegenheit dem Bauausschuss erneut zur Beratung vorzulegen.
5. Es wird anheimgestellt, die Verkehrssicherheit der Zufahrt auf die Maximilian-von-Dziembowski-Straße vorab zu prüfen.
abgelehnt: 6:6
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt.
2. Zu einer Befreiung zugunsten der Überschreitung der maximalen Traufhöhe wird weder das gemeindliche Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 BauGB noch die Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
3. Zu den Befreiungen zugunsten der Überschreitung der Baugrenze, der Nichteinhaltung der Fläche für Garagen sowie zugunsten der Überschreitung der GFZ kann das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
angenommen: 10:2
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1 und 2 wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird, vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung, der Zufahrt und der Wasserversorgung erteilt.
2. Zu einer Befreiung von der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf – Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – sowie zu einer Befreiung zugunsten der Fällung von drei Bäumen wird nach § 31 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen, vorsorglich ebenso die Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Zu Befreiungen zugunsten der Überschreitung der Baugrenze und der Nichteinhaltung der Baulinie wird nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss beschließt, die Tiefbauleistung zur Versetzung der Hortcontainer beschränkt auszuschreiben und zu vergeben.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt den Vertrag zu unterschreiben.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss beschließt, dass die Vergabe der Winterdienstleistungen ausgeschrieben und vergeben werden.
2. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Verträge zu unterschreiben.
angenommen: einstimmig
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach Fortgang bei der “Wiege von Starnberg”. Die Bauroutine sollte möglichst schnell vollständig abgerissen werden.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Beleuchtung für Taubenhüll.
Herr Weinl: Es ist bei den Bayernwerken beauftragt.
Dass der Biergarten in der Au in irgendeiner Form für Starnberg erhalten bleiben soll, ist auch heute einhellige Meinung gewesen. Generell ist gegen eine Veränderung der Bebauung nichts einzuwenden solange der Biergarten mit seinem Baumbestand und seinem Charakter erhalten bleibt.
Ansonsten wird immer wieder von Bauwerbern versucht, die bestehenden Bebauungsplanvorgaben auszureizen bzw. möglichst große Befreiungen zu erhalten. Das klappt fast nie - kostet beide Seiten aber Zeit und Geld.
(M)ein Kurzprotokoll der Bauausschusssitzung vom 22.2.2024:
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Falle einer Realisierung der hier vorliegenden Planung muss aktuell mit einem Kostenrahmen von insgesamt +/- 188.100,00 € brutto kalkuliert werden, wobei sich die Maßnahme weiterhin in zwei Bauabschnitte gliedern ließe. Mit den für dieses Jahr vorgesehenen Mitteln in Höhe von 60.000 € brutto könnten bereits die befestigten Flächen sowie Erd- und Pflanzarbeiten inkl. Fertigstellungspflege und Pflanzenbestellungen durchgeführt werden. Im nächsten Jahr kann dann der Einbau der Spielgeräte, Mobiliar und Einfriedung Ballspiel erfolgen. Im Vergleich zur Grobkostenschätzung führt die Kostenberechnung zu einer Kostensteigerung von 78.058,32 € brutto, wobei Leistungen in Höhe von ca. 39.000 € brutto durch den Betriebshof erbracht werden können. Das aktuelle Angebot für die Spielgeräte von Fa. SIK-Holz für Lieferung, Einbau und TÜV-Abnahme der bereits seit über einem Jahr nahezu unveränderten Spielgeräteauswahl beläuft sich auf 130.500 € brutto. Mit dem Wegfall von zwei Wippen und dem Holz-Pavillon beliefen sich die Kosten hierfür auf brutto 105.279,10 €. Eine bereits durchgeführte Spendenaktion der Bürger ergibt aktuell eine Spendensumme in Höhe von 2.040 € nach Aussage der Stadtkasse. Mit dem Beschluss des Baustarts in diesem Jahr wäre vorab eine weitere Bürger-Spendenaktion denkbar und erfolgsversprechend.

Beschlussvorschlag
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadt Starnberg obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das komplette städtische Straßennetz. Die Anlagenteile von Straßenfahrbahnen und Gehwegflächen sind unter der Verkehrsbelastung erheblichen Beanspruchungen ausgesetzt. Um den Gebrauchs- und Substanzwert der Fahrbahnen langfristig zu sichern, sind vorbeugende Maßnahmen zur baulichen Erhaltung erforderlich. Ohne die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ist mit Verfallserscheinungen der Bausubstanz zu rechnen, die langsam beginnen und sich progressiv verstärken.
Ziel eines kommunalen Straßenmanagements ist es dem Verfall der Straßen entgegen zu wirken. Die Zustandserfassung und –bewertung stellt die jeweiligen Straßenzustände dar, um so eine Priorisierung für die Sanierungsbedürftigkeit vornehmen zu können.
In der Anlage wurden von der Verwaltung die Straßen aufgeführt, welche bei der Befahrung durch die Firma Eagle Eye im Jahr 2020 in die Zustandsklasse 7 (Warnwert überschritten, schlechter Zustand, Maßnahmen dringend planen) und Zustandsklasse 8 (Schwellenwert überschritten, sehr schlechter Zustand, Maßnahmen überfällig) klassifiziert wurden.
Zusätzlich wurde eine weitere Priorisierung durchgeführt. Weitere Punkte waren die Straßenarten (Hauptverkehrsstraße = 5 Punkte, Anliegerstraße = 1 Punkt, sowie die städtebauliche Bedeutung (z. B. ÖPNV-Belastung, Schulweg, Sportverein usw.). Dies schlägt sich in der Tabelle nieder, dadurch erhielt z. B. die Luitpoldstraße 10 Punkte und rutscht in der Tabelle nach oben, und eine Anliegerstraße mit 1 Punkt nach hinten. Bei gleicher Punktzahl wurde wieder nach Straßenart priorisiert und anschließend nach dem ABC.
Die Verwaltung schlägt vor, dass auf Grundlage der Befahrung und Zustandserfassung das Gremium über die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen entscheidet.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Flachdach der Schlossberghalle (Baujahr 1995/96) - über Stadtsaal und kleinem Saal sowie Foyer – ist als begehbares Gründach (extensive Begrünung) konzipiert, die Dachentwässerung verläuft innenliegend und horizontal verzweigt in den Zwischendecken bis zu den vertikalen Sammelleitungen in der Tiefgarage. Es existiert keine Notentwässerung.
Seit rund drei Jahren gibt es nun verstärkt zusätzlich Undichtigkeiten an den Dacheinläufen, die immer wieder zu Pfützenbildung in den darunterliegenden Räumen führen.
Insofern muss für den Umfang der Baumaßnahme davon ausgegangen werden, dass die gesamte Dachfläche inklusive Gefälleestrich/ Gefälleaufbeton bis zur Rohdecke abgetragen werden muss (der Dachaufbau hat im Schnitt 60 cm Stärke) und die Dacheinläufe erneuert werden müssen.
Vom zeitlichen Ablauf her ist vorgesehen, im Jahr 2024 mit den Planungen zu starten und nach Fertigstellung der Sanierung der Schlossbergmauer durch den Tiefbau mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt VgV-Verfahren durchzuführen, um die notwendigen Planungsleistungen nach HOAI (Leistungsphase 1 und 2) für die Sanierung des Flachdachs der Schlossberghalle zu vergeben.
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das “Rathaus Starnberg” wurde in seiner Ursprungsform 1903 für das Bezirksamt Starnberg errichtet. Nachdem es für die wachsenden Aufgaben des Landkreises zu klein geworden war, wurde es 1972 vollumfänglich umgebaut und erweitert.
Die Büros der Stadtverwaltung liegen zum Großteil in Ausrichtung Ost-Süd bzw. in Richtung Westen. Aufgrund der Höhe und der Lage des Gebäudes ist eine natürliche und oder bauliche Verschattung im Grunde nicht gegeben.
Das Rathaus heizt sich daher selbst bei widrigen Wetterverhältnissen sehr schnell auf, sodass (tatsäch- lich gemessene Werte) im Hochsommer in manchen Büros Temperaturen bis zu 35°C herrschen.
Da die Planung und Umsetzung nicht unerheblich Zeit in Anspruch nimmt und das Frühjahr bald beginnt, sollte die Ausführung sobald als möglich begonnen werden.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Planungs- und Bauleistungen im Kostenrahmen von 25.000€ für den Einbau eines weiteren Klimagerätes zur Flurkühlung im Rathaus im 3. Obergeschoss, im Vorgriff auf die Genehmigung des Haushaltes 2024 durchzuführen.
angenommen: einstimmig
Sachverhalt
Im Gebäude Seilerweg 8, Baujahr 1968, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen - je Hauseingang gibt es auf den vier Vollgeschossen je zwei Wohnungen.
Im Jahr 2006 wurden zwei Gas-Zentralheizungen eingebaut, die jeweils eine Gebäudehälfte sowohl mit Brauchwarmwasser als auch mit Heizwasser versorgen. Vorher gab es je Wohnung eine Einzeltherme, das bestehende Heizrohrsystem wurde beim Umbau übernommen.
Die oberste Geschossdecke wurde im Jahr 2012 gedämmt, die Fenster 2002 erneuert. Das restliche Gebäude ist noch ungedämmt.
Die Sozialbindung ist seit geraumer Zeit erloschen.
Im Januar 2024 wurde die 4-Zimmer-Wohnung (Wohnfläche 99,65 qm) südlicher Hauseingang Erdgeschoss rechts frei, die die letzten 55 Jahre durchgehend vermietet war.
Die Mietpreisberechnung wird nach erfolgter Renovierung entsprechend angepasst, die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln wird derzeit geprüft.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Wohnung Seilerweg 8 Erdgeschoss mit einem Kostenrahmen von 100.000 € durchzuführen und im Vorgriff auf die Genehmigung des Haushalts zu beginnen.
angenommen: einstimmig
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrats am 29.01.2024 informierte Herr Landrat Frey über die Eckpunkte der vom Bund geplanten Krankenhausreform, die Zielsetzung des Landkreises im Zuge dieser Reform und die möglichen Auswirkungen auf das Klinikum Starnberg. Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, dem Bauausschuss die Flächenpotentiale für eine mögliche Erweiterung der Klinikgebäude darzulegen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zu den Flächenpotentialen für eine mögliche Erweiterung des Klinikums zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Sitzung am 21.08.2023 beschloss der Ferienausschuss die Durchführung der 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und west- lich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, mit dem Ziel der Darstellung als Wohnbaufläche.
Der Erste Bürgermeister wurde ermächtigt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung anfertigen zu lassen, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Betei- ligungsverfahren dem Stadtrat zur Abwägung und Fassung des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
In der Zwischenzeit fanden die frühzeitige Beteiligung sowie die öffentliche Auslegung der 59. Flächen- nutzungsplanändern statt. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
A)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 18.10.2023
“Wir haben die Planänderung bzw. die derzeitigen Unterlagen zur Kenntnis genommen. Sie er- wähnen in Punkt 5 zu den Auswirkungen und den abwägungsbedürftigen Belangen, dass der Umweltbericht als Teil II Bestandteil wäre: „Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung (Teil II).“ Dieser Teil II ist jedoch nicht Teil der Veröffentlichung. Es ist uns daher nicht möglich, den Umweltbericht zu beurteilen. Folglich wird uns damit nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Das ist äußerst bedauerlich.
Wir bitten um Übersendung des Umweltberichts und Verlängerung der Abgabefrist.”
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen. Der Umweltbericht wurde in der Zwischenzeit erstellt und – wie in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung angekündigt - ergänzt. Die vollständigen Unterlagen wurden dem BUND Naturschutz in Bayern e. V. im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
B)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 31.01.2024
“Die Begründung mit Umweltbericht haben wir zur Kenntnis genommen. Die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen lassen erkennen, dass man versucht, den Eingriff qualitativ aus- zugleichen, was dann innerhalb des Bebauungsplanverfahrens näher ausgestaltet wird. Es sollte alles darangesetzt werden, die beiden alten Bäume (Ahorn und Walnuss) zu erhalten. Nachdem sie jeweils in Randbereichen wachsen, sollten die Baumaßnahmen auf den Standort und die Unversehrtheit der Wurzelbereiche Rücksicht nehmen. Eine geschickte Eingrünung für die gesamte Fläche wird entscheidend sein, ob die neuen Häuser sich ins gewachsene Siedlungsgebiet einfügen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
A)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.10.2023
A)2.1 “Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht be- einträchtigen. Der Bauernhof östlich des Planungsgebietes darf durch diese Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss die Möglichkeit zur Erweiterung der Viehhaltung für die Zu- kunft gegeben sein. Diesbezüglich muss mit dem Landwirt …. Kontakt aufgenommen werden. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern in jedem Fall zu dulden.”
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Der Immissionskonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnnutzung wird auf Ebene des parallel durchgeführten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207 gelöst. Der Eigentümer des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs ist auf die Stadt zuge- kommen und hat erklärt, die Milchwirtschaft, die auf den östlich angrenzenden Grundstücken be- trieben wird, aus Altersgründen aufgeben und zukünftig ausschließlich Ackerbau betreiben zu wollen. Um eventuelle Konflikte zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung und der neuen Wohnbebauung erkennen zu können, wurden ein Lärm- und ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben. Das Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am östlichen Rand des Plangebiets, d. h. am Hochstadter Weg, der Grenzwert nach GIRL für ein Wohn- und Mischgebiet von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % leicht überschritten wird. Bei dem Bereich der Übergangswertüberschreitung handelt es sich demnach aber nur um einen kleinen Bereich unmittelbar am Rand des Plangebiets, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Bereich kein Wohnhaus errichtet wird. Somit wird im gesamten Plangebiet der Immissionsgrenzwert für Wohn- und Misch- gebiete von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % sicher eingehalten. Der Schutz der zukünftigen Bewohner vor unzulässigen Geruchsimmissionen durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb ist gemäß Gutachten somit gewährleistet.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der landwirtschaftlichen Hofstelle Dorfstraße 30a an der nächstgelegenen Baufläche im Plangebiet die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts eingehalten werden. Ab der zweitnächsten Baufläche werden auch die WR-Orientierungswerte eingehalten. Sofern in der Erntesaison auch nachts ein Traktorbetrieb auf der Hofstelle erforderlich wird, werden voraussichtlich die Orientierungswerte nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 für reine bzw. allgemeine Wohngebiete sowohl an vorhandener wie auch an geplanter Bebauung überschritten. Die Beurteilungspegel liegen allerdings in der Größenordnung der in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse. Aufgrund der Seltenheit der Ereignisse müssen diese nicht bei der Auslegung von Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Folglich wären somit für den landwirtschaftlichen Betrieb keine Lärmschutzmaßnahmen und Festsetzungen im Bebauungs- plan notwendig. Durch die Planung soll aber keinesfalls eine stärkere Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs verursacht werden als die, die aufgrund der auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück vorhandenen Wohnbebauung (Dorfstraße 32a) bereits besteht. Um dies gewährleisten zu können, werden an der Nord- und Ostfassade des Bauraums im WR 3 (Wohngebäude auf dem östlichsten Grundstück) zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendige Fenster aus- geschlossen. Sofern die Belüftung nicht über andere Gebäudeseiten möglich ist, sind fensterun- abhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Außerdem wurde der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die beim Betrieb der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung auftretenden Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen hinzunehmen sind.
A)2.2 “Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.”
Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen.
Mit der Bauleitplanung wird eine heute landwirtschaftlich genutzte Fläche überplant. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist die Nachverdichtung im Innenbereich einer Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich jedoch vorzuziehen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber insbesondere auch der aktuell hohe Bedarf an Wohnraum in der örtlichen Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen. Aufgrund dieses Bedarfs ist es insbesondere Ziel der Planung, Bauland für diese Kreise der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Alternative Flächen, z. B. durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung, stehen zu diesem Zwecke derzeit nicht zur Ver- fügung. In Abwägung der Belange ist der Schaffung von Bauland für die örtliche Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen in diesem Fall der Vorrang zu geben. Um den Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren, wurde das Bebau- ungskonzept mit dem Ziel eines sparsamen Flächenverbrauchs im Lauf der Planungen optimiert.
A)2.3 “Aus dem Bereich Forsten:
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.”
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207, in dem Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sofern eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, wird dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut beteiligt (derzeit aber nicht geplant).
B)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.01.2024
B)2.1 “Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 17.10.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM- L2.2-4612-34-5-4, die weiterhin Gültigkeit hat.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird auf die Abwägung unter Punkt A)2.1 und A)2.2 verwiesen.
B)2.2 “Aus dem Bereich Forsten:
Mit der Planung besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.10.2023
“Von Seiten des fachlichen Naturschutzes werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 31.01.2024
“Von Seiten des Naturschutzes werden keine weiteren Anregungen geltend gemacht.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)4. Kreisbauamt, Schreiben vom 18.10.2023
A)4.1 “Es wird darum gebeten, die Bezeichnung "Legende” durch “Darstellungen” zu ersetzen.
A)4.2 “Wir bitten die Bezeichnung "Fläche für die Landwirtschaft” zu prüfen.
Den Stellungnahmen wird entsprochen.
Die Ersetzung des Begriffs “Legende” durch “Darstellungen” sowie die Korrektur eines Schreibfehlers in “Fläche für die Landwirtschaft” werden als redaktionelle Änderungen durchgeführt.
A)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 26.10.2023
“Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 01.02.2024
“Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.10.2023
“ Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.01.2024
“Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 26.10.2023 Stellung genommen. In diesem waren wir zum Schluss gekommen, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. In der nun vorliegenden Fassung vom 24.11.2023 haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, so- dass die Planung weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7. Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 29.01.2024
B)7.1 “Sofern das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz + Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde/Stadt (Grundschutz) und für den Objektei- gentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten.
Erweiterung bestehender Baugebiete
Wir empfehlen, die Löschwasserbedarfsermittlung durch den Betreiber des Trinkwassernetzes gem. Arbeitsblatt W405 des DVGW („Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trink- wasserversorgung“) durchführen zu lassen und die zu Verfügung stehende Löschwassermenge zu überprüfen. Die Lage eventuell neu erforderlicher Hydranten (Empfehlung: Überflurnorm mind. DN 100) ist in Absprache mit den Kommandanten der örtlich zuständigen Feuerwehr festzulegen.”
Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.
Sie betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Die Löschwasserver- sorgung kann durch vorhandene bzw. neu zu errichtende Infrastruktur sichergestellt werden.
B)7.2 “ Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7.3 “Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)8. und B)8. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 19.10.2023 und 16.01.2024
“Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.”
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)9. und B)9. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 12.10.2023 und 17.01.2024
“Der Abwasserverband Starnberger See bringt keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen zu dem Entwurf zur 59. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Die rechtsverbindlichen Festset- zungen regelt das parallellaufende Verbindliche Bauleitverfahren.”
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.10.2023
“Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der Tennet TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)11. bayernetz GmbH, Schreiben vom 09.10.2023
“ Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen - dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)12. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 10.10.2023
“ Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG hat in Hadorf keine Erdgasleitungen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)13. AWISTA-Starnberg, Schreiben vom 20.10.2023
“ Die Änderungen betreffen keine Belange des AWISTA-Starnbergs.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)14. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 23.01.2024
“Gegen die 59. Änderung des Flächennutzungsplans […] bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung mit Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgte im Rahmen der B teiligung zum zugehörigen Bebauungsplan Nr. 7207.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.01.2024
B)15.1 “Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbe- reich befinden sich keine flächennutzungsplanrelevanten Anlagen unseres Unternehmens.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15.2 “Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Taufkirchen beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.”
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft nicht das Verfahren zur 59. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das zugehörige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Der Stadtrat stellt die 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, in der Fassung vom 24.11.2023 fest.
V Die Verwaltung wird beauftragt, die 59. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 24.11.2023 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Planungsrechtliche Beurteilung:
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Eigenart der näheren Umgebung kann als faktisches allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Die geplante Wohnbebauung ist daher hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig. In Bezug auf das Maß der Nutzung hält sich die geplante Bebauung ebenfalls an den Rahmen der näheren Umgebung und fügt sich daher ein.
Die Erschließung hinsichtlich Zufahrt ist gesichert, sofern eine Dienstbarkeit mit Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Fl. Nr. 715/34 zugunsten des Grundstücks Fl. Nr. 715 eingetragen wird. Hierfür wurde der Nachweis bislang noch nicht erbracht. Die ordnungsgemäße Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ist gesichert. Hinsichtlich der Wasserversorgung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch keine Stellungnahme des Wasserwerks vor, weshalb die abschließende Prüfung der Erschließung noch nicht erfolgen konnte.
Stellplatznachweis:
Das Vorhaben liegt innerhalb des Ermäßigungsbereiches nach § 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Starnberg. Die notwendige Anzahl beträgt unter Anwendung der Ermäßigung von 20 % 46,4 Kfz- Stellplätze. Es ist die Errichtung von 49 Kfz-Stellplätzen geplant, welche zum Großteil in der Tiefgarage nachgewiesen werden. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Starnberg sind außerdem insgesamt 116 Fahrrad-Abstellplätze erforderlich, welche allesamt auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird, vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Zufahrt und der Wasserversorgung, erteilt.
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Bescheid von 25.06.2019 wurde das o.g. Vorhaben bereits genehmigt. Da jedoch keine Verlängerung beantragt wurde ist die Genehmigung mittlerweile erloschen. Das jetzt beantragte Bauvorhaben ist identisch mit dem damaligen, allerdings muss nun ein weiterer Stellplatz nachgewiesen und der Carport begrünt werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 BauGB zum beantragten Vorhaben und für eine Befreiung zur Überschreitung der Grundfläche um ca. 14,13 m2, zur Überschreitung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO um ca. 12,23 m2 sowie für eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche für überdachte Stellplätze wird unter dem Vorbehalt der gesicherten Erschließung (Geh- und Fahrrecht an Fl.Nr. 680/4) ebenso erteilt wie vorsorglich die Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB.
angenommen: einstimmig
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde das Bauvorhaben durch das Landratsamt abgelehnt. Da die Rechtsverordnung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 201 a BauGB noch nicht in Kraft getreten war (16.09.2022), kam zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung als Rechtsgrundlage für die beantragten Befreiungen lediglich § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Auf dieser Grundlage hatte sich im Antragsverfahren auch die Stadt Starnberg nicht in der Lage gesehen, ihr Einvernehmen zum Bauantrag einschließlich der beantragten Befreiungen erteilen zu können. Nun wurde die Stadt Starnberg mit Schreiben des Landratsamts vom 17.01.2024 um erneute Stellungnahme zum Bauantrag gebeten.
Beschlussvorschlag
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird, vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Zufahrt, erteilt.
angenommen: einstimmig
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach den Bohrungen an der Seekante. Wann werden die wieder freigegeben?
Herr Janik: Es gibt noch keine Ergebnisse. Es soll so schnell wie möglich wieder freigegeben werden sollen.
Herr Zirngibl (CSU): Er fragt nach den Feuerzufahrten in Leutstetten und nach der Einladung von Herrn Dr. Kühnel zu §31 BauGB Abs. 3.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach der Aufgabenteilung an der Seepromenade.
Herr Janik: Wir durften 1971 aufschütten, dafür hat die Stadt dann auch die Instandhaltung übernommen.


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Gubernur Herman Deru Pastikan Stok Oksigen Aman dan Segera Dirikan Pos Pengisian Oksigen Gratis Bagi Masyarakat Sumsel
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Gubernur Sumatera Selatan H. Herman Deru memastikan ketersediaan oksigen bagi warga Sumsel dalam kondisi aman. Hal itu berdasarkan hasil pantauannya di Pelabuhan Boom Baru Palembang, Rabu (28/7) malam.
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“Bagi yang bertanya terkait dengan stok ketersediaan oksigen, maka saya katakan stok kita berlimpah ruah. Jadi jangan khawatir akan kekurangan oksigen,” ungkapnya.
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Ketersediaan tersebut, jelas HD karena PT Pusri, Sinarmas dan Ligasin terus melakukan produksi pasokan oksigen. Bahkan dirinya akan mendirikan pos pengisian oksigen gratis diperuntukkan bagi warga Sumsel yang lokasinya direncanakan akan dipusatkan di PT Pusri Palembang. Fungsinya untuk memberikan kemudahan akses kepada masyarakat umum yang membutuhkan pasokan oksigen sekaligus sebagai bukti stok oksigen Sumsel dalam kondisi aman dan terkendali
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“Nanti silahkan warga yang membutuhkan oksigen, bawa tabung ke Pusri. Isi tabungnya sesuai kebutuhan masing-masing secara gratis, tanpa bayar. Kita akan buat pos Dinas Kesehatan (Dinkes) bekerjasama dengan PT Pusri,” tegasnya.
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Sebelumnya Sumsel telah mengirim bantuan ke Jawa Barat 4 Isotank dengan kapasitas 85.840 kg yang mendapat Respon luar biasa dari masyarakat Jawa Barat. Melalui Gubernur Jabar H. Ridwan Kamil dengan bantuan tersebut suplai Oksigen untuk pasien Covid-19 di Jawa Barat jauh lebih baik dan terkendali.
Setelah Jabar dan Lampung Menyusul Bengkulu dan Sumatera Barat serta Jawa Timur yang akan dibantu Oksigen sesuai permintaan.
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(M)ein kurzes Protokoll der Bauausschusssitzung vom 10.12.2020:
Heute bin ich als Vertretung für Herrn Prof. Gaßner in der heutigen Bauausschusssitzung - dieses Protokoll ist also eine Ausnahme. Deshalb gibt es heute auch keine zusammengefassten Sachvorträge und auch keine protokollierten Debatten.
Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der TOP 7 wird gestrichen, da der Antrag zurückgezogen wurde.
Der Stadtrat hat die Prioritätenliste der Bauverwaltung zur Kenntnis genommen. (Anm. d. Verf.: Die übrigen Entscheidungen können dann in der offiziellen Niederschrift nachgelesen werden.)
(Anm. d. Verf.: Der im Internet öffentlich zugängliche Präsentation passt wirklich nicht in den sonst dörflichen Charakter von Hadorf. Und die Lage am Hang würde diese architektonische Abweichung auch noch über eine größere Entfernung sichtbar zeigen. Da ist eine Suche nach einer verträglicheren Lösung auf jeden Fall sinnvoll.)
Antrag Herr Jägerhuber:
Aufstellen eines Bebauungsplan (Höhenentwicklung. Ruhender Verkehr)
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss nimmt den Sachstandsbericht zum Projekt Moosaik zur Kenntnis.
2. Der Bauausschuss beschließt die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8118 des Bebauungsplanes nördlich der B2, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der bisherigen und beabsichtigten Nutzungsänderungen einen städtebaulichen Rahmen für die zukünftige Gebietsentwicklung festzulegen.
3. Für den Bereich zwischen Moos-, Petersbrunnerstraße und der Münchener Straße, werden folgende Ziele beschlossen:
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt für die Planungsleistungen für Flächenutzungsplan- und Bebauungsplanänderung, Grünordnungsplanung und Umweltbericht zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes 8118 für das Gewerbegebiet nördlich der B2 öffentlich auszuschreiben.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauauschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
1. Autobahndirektion Südbayern, Schreiben vom 25.11.2020
Mit der gegenständlichen Planung besteht seitens der Autobahndirektion Südbayern Einverständnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2020
2.1 Die durch die Erweiterung bedingte Zunahme des Verkehrs sollte in der Begründung präzisiert werden. Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Begründung wird um eine genauere Erläuterung hinsichtlich der durch die Erweiterung zu erwartenden Zunahme des Verkehrs ergänzt.
2.2 Es wird angeregt, als Hinweis aufzunehmen, dass beim Baustellenbetrieb nur Baumaschinen eingesetzt werden dürfen, die der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) entsprechen. Textvorschlag für die Begründung: Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen. Für die eingesetzten Baumaschinen muss eine Bescheinigung vorliegen, welche nachweist, dass die jeweilige Maschine den Anforderungen der Verordnung entspricht. Die Bescheinigung muss auf der Baustelle (z.B. im Fahrerhaus der Baumaschinen oder gesammelt im Baubüro) aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Der Luftqualitätsgrenzwert von Baumaschinen wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
3. Kreisbauamt, Schreiben vom 24.11.2020
3.1 Es wird auf eine Diskrepanz zwischen der in der Begründung genannten Verfahrensart eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und der in der Präambel des Satzungsentwurfes genannten Verfahrensart eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB hingewiesen. Es wird um eine Klarstellung gebeten.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Präambel des Satzungsentwurfes wird angepasst. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB.
3.2 Da die unter A.7 genannten Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen im Vergleich zu den Festsetzungen unter A.1 bis A. 6 eine andere Rechtsqualität bzw. Verbindlichkeit beinhalten, ist anzuraten, diese unter einem separaten Gliederungspunkt aufzuführen. Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird wie vorgeschlagen ein separater Gliederungspunkt aufgenommen.
3.3 Es wird um Anpassung des Planzeichens A.7 für ein bestehendes Gebäude gebeten. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Das Planzeichen wird angepasst. Vorlage 2020/475
3.4 Festsetzung B.2: Die max. zulässige Wandhöhe ist „nur“ durch Festsetzung des oberen Bezugspunktes geregelt. Nachdem im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Abgrabungen bzw. Aufschüttungen nicht geregelt ist, wären diese uneingeschränkt möglich. Dadurch könnten tatsächlich in Erscheinung tretende Wandhöhen entstehen, die ggf. von der Stadt so nicht gewünscht sind. Es wird um Prüfung und ggf. Ergänzung der Festsetzungen gebeten. Zudem wird um Angabe einer absoluten Höchstgrenze für technische Aufbauten und Anlagen (auch in Festsetzung B.3) gebeten. Der Stellungnahme wird entsprochen. Abgrabungen und Aufschüttungen werden auf eine Höhe bis 1,50m begrenzt. Eine absolute Höchstgrenze für technische Aufbauten von 3m wird festgesetzt.
3.5 Es wird gefragt, ob es sich bei der Festsetzung bzgl. der Baugrenzenüberschreitung für ein Vordach um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB handeln soll. In diesem Fall muss die Ausnahme in der Formulierung der Festsetzung erkennbar werden. Darüber hinaus muss die Ausnahme so begründet sein, dass sie sich vom Regelfall unterscheidet. Da dies nicht ersichtlich ist, scheint hier eine zweite Baugrenze oder eine Baufläche für das Vordach sinnvoller zu sein. Auch bitten wir zu berücksichtigen, dass die gesetzlich definierte Überschreitungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht durch eine Festsetzung erweitert werden kann, auch nicht in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird eine zweite Baugrenze für das Vordach aufgenommen.
3.6 Festsetzung B.4: Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Neubepflanzung unbestimmt und daher unzulässig, so dass vorgeschlagen wird, auf den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme abzustellen.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Regelung wird um die Formulierung „zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme“ ergänzt.
3.7 Es wird darauf hingewiesen, dass mit der aktuellen 2. Änderung der vorhabenbezogene Bebauungsplan, 1. Änderung i. d. F. vom 17.11.2011 „ersetzt“ werden soll, mit der Folge, dass die Festsetzungen der 1. Änderung in dem Teil-Bereich nicht mehr anwendbar sind und daher u.a. auch keine GRZ-, Überschreitungs- sowie gestalterische Regelungen mehr vorhanden sind. Es wird um Prüfung und ggf. Anpassung gebeten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Vordach aus B 2 sich auf den ersetzten und alten Teil des Bebauungsplans bezieht.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird die Festsetzung aufgenommen, dass alle nicht von der 2. Änderung erfassten Festsetzungen des Bebauungsplanes 1. Änderung i. d. F. vom 17.11.2011 weiterhin Bestand haben.
3.8 Es fehlt ein Maßstab bzw. zumindest eine Einheit in der „100-Skala“.
Der Stellungnahme wird entsprochen. Ein Maßstab wird ergänzt.
4. Energienetze Bayern GmbH Co.KG, Schreiben vom 24.11.2020
Die Energienetze Bayern GmbH Co.KG stimmen der 2. Änderung zu.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.11.2020
Gem. LEP 5.1 (G) sollen die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, erhalten und verbessert werden. Die Planung kann diesem Ziel Rechnung tragen.Das zusätzliche, großdimensionierte Gebäude im Übergangsbereich zur freien Landschaft darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sollte eine enge Abstimmung mit den Fachbehörden – Kreisbauamt und unterer Naturschutzbehörde – erfolgen (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 BayLplG). Die Planung kann mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kreisbauamt und unterer Naturschutzbehörde werden im Verfahren zur Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplans 7505 beteiligt.
6. Bayerisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Weilheim i.OB., Schreiben vom 24.11.2020
Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.
Aus dem Bereich Forsten:
Mit der Änderung ist der Verlust von 185 m2 Grünfläche z. T. mit Baumbestand verbunden. Zusammenhängende Waldflächen sind nicht betroffen. Die Auswirkungen der Maßnahme auf das Landschaftsbild werden durch die Pflanzung einer großkronigen Laubbaumreihe gemindert. Aus forstfachlicher Sicht bestehen daher keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 23.11.2020
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
8. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 23.11.2020
Schmutzwasserbeseitigung:
Bei dem genannten Erweiterungsbau ist nichts beschrieben das auf anfallendes Schmutzwasser hindeutet. Somit ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das Niederschlagswasser wird, wie für den gesamten vorhandenen Gebäudebestand auf dem Werksgelände, versickert werden.Die erforderlichen Baugrunduntersuchungen zum Nachweis
der Versickerungsmöglichkeit müssen vorgelegt werden und im Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung / Planung der Entwässerung dargestellt sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser:
Durch mögliche bauliche Verdichtungen bzw. Neubauten und Hangbauweisen könnte Quell- und/oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung. Ergänzung / Sonstiges: Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o. a. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! Der Stellungnahme wird entsprochen.
Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
9. Bayernets(Erdgas-Systeme-Transporte), Schreiben vom 18.11.2020
Im Geltungsbereich liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Es werden keine aktuellen Planungen der bayernets GmbH berührt. Hinsichtlich des Bebauungsplanentwurfes bestehen keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
10. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 16.11.2020
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Die Verwaltung wird beauftragt die Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
V Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7505 wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt.
VI Der Umgriff der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7505 wird entsprechend des geplanten Vordachs erweitert.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange 1. Kreisbauamt, Schreiben vom 12.11.2020
1.1 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werde ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde ging keine Stellungnahme ein.
1.2 Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde werde ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde siehe Punkt II.2.
1.3 Aus der Festsetzung A) 3.2 sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, was mit dem „nördlichen Gebäudeteil“ gemeint sein und ob diese Festsetzung für jedes einzelne Gebäude gelten solle. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, was in den vorliegenden Bebauungsplan als Gebäude oder Gebäudeteil definiert wird. Es wird empfohlen, die einzelnen Bereiche mit Buchstaben oder Nummerierungen abzugrenzen.
Zudem sei aus der Planzeichnung ebenfalls nicht erkennbar, an welcher südlichen und östlichen Fassade die max. WH-Regelung mit 606,40 m gelten solle. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird gebeten.
Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen.
Die Festsetzung A. 3.3.2 wurde überprüft. Unabhängig davon, dass aus der Gebäudeplanung, die diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anlage der Begründung beigefügt ist, hervorgeht, was mit dem „nördlichen Gebäudeteil“ gemeint ist, ist die Formulierung in der Festsetzung A.3.3.2 nicht ganz eindeutig. Gemeint ist jedenfalls der gesamte nördliche (höhere) Teil des quasi aus drei Teilen bestehenden Gebäudes (Haus 1) – im Norden und Süden jeweils ein dreigeschossiger Teil mit einer zulässigen Wandhöhe von jeweils 606,30, die durch einen eingeschossigen Zwischenbau verbunden sind. Zur Klarstellung wird wie vorgeschlagen eine Abgrenzung in die Planzeichnung aufgenommen, und zwar in Form einer Schraffur. Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.
Die Regelung zur maximal in Erscheinung tretenden Wandhöhe an der südlichen und östlichen Fassade des Gebäudes umfasst die gesamte nach Süden bzw. Osten ausgerichtete Seite des Gebäudes mit einem maximalen oberen Bezugspunkt von 606,40 m üNN. Eine Klarstellung ist nicht erforderlich. Aus der Gebäudeplanung geht hervor, dass es sich bei dem Gebäude (Haus 3) um einen rechteckigen Baukörper mit einem Rücksprung in der Ostfassade handelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der durch den Rücksprung entstehende nach Norden ausgerichtete kleine Fassadenabschnitt nicht unter die Regelung fiele (was aber ausdrücklich nicht beabsichtigt ist), bestehen im vorliegenden Fall keine Auslegungsschwierigkeiten, da an diesem Abschnitt die in Erscheinung tretende Wandhöhe aufgrund der davorliegenden aufgeständerten Terrasse nicht mehr als 9,50 m beträgt.
1.4 In der Festsetzung A) 3.3.3 müsse die genannte Rechtsgrundlage „§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1- 3 BauNVO“ angepasst werden. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.
Der Stellungnahme wird entsprochen und die Ergänzung wie vorgeschlagen aufgenommen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
1.5 Zu dieser Auslegung werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 28.05.2018, 27.03.2020 und 28.09.2020 hinausgehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der mit Schreiben vom 28.05.2018, 27.03.2020 und 28.09.2020 geäußerten Aspekte erfolgte durch den Bauausschuss am 20.09.2019, den Ferienausschuss am 17.08.2020. und den Bauausschuss am 22.10.2020. Weitere Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.11.2020
Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken oder Anregungen bestehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Der Bauausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. Nr. 8198 für die Grundstücke Fl. Nrn. 347, 348/4 und 348/5, Gemarkung Starnberg, zwischen Bahnhofstraße und Dinardstraße, als vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in der Fassung vom 10.12.2020 als Satzung.
angenommen: einstimmig
gestrichen
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid (2020/153) “Errichtung eines Einfamilienhauses” auf dem Grundstück Fl. Nr. 48, Gemarkung Leutstetten, wird erteilt. Bei der Beantwortung der Fragen wurde der eingereichte Plan nur zur Bestimmung der Lage des Baukörpers herangezogen! Alle übrigen Angaben sind nicht Gegenstand des gemeindlichen Einvernehmens.
angenommen: 8:4
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Stadt Starnberg zur Errichtung von Werbeanlagen bei der Tankstelle an der Münchner Str. 5 (Grundstück 714/13, Gemarkung Starnberg) wird nicht erteilt.
angenommen: 10:1
(Anm. d. Verf.: Der Grund für die Ablehnung ist wohl vorrangig, dass in diesem Bereich von Starnberg keine “Fremdwerbung” zugelassen ist.)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Stadt Starnberg zur Errichtung von Werbeanlagen bei der Tankstelle an der Münchner Str. 8 (Grundstück 714/20, Gemarkung Starnberg) wird nicht erteilt.
angenommen: 10:1
(Anm. d. Verf.: Der Grund für die Ablehnung ist wohl vorrangig, dass in diesem Bereich von Starnberg keine “Fremdwerbung” zugelassen ist.)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau einer 4-fach Sporthalle (Antrag Nr. 2020/156) auf dem Grundstück Fl. Nr. 324/3, Gemarkung Percha (Buchhof 1) wird nach § 33 BauGB erteilt.
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
Die Frage im Vorbescheid (2020/157) für die “Umnutzung einer ehemaligen Betriebsleiterwohnung in 2 abgeschlossene Wohneinheiten” auf dem Grundstück Fl. Nr. 824, Gemarkung Perchting kann nicht beantwortet werden, da das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB nicht abschließend prüfbar ist. Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, sofern diese erfüllt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei nachweislichem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 BauGB, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
angenommen: einstimmig
Antrag Herr Heidinger:
Zurückstellung der Sanierung
abgelehnt 1:11
Antrag Herr Dr. Sengl:
Sanierung des Brunnens ohne Pumpe und weiterhin mit Trinkwasser betreiben
angenommen: 11:1
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung des Marienbrunnens auszuschreiben und diesen technisch zu sanieren.
2. Die Skulptur und die Mauer ist durch einen Steinmetz aufzubereiten, hierfür sind entsprechende Angebote von geeigneten Steinmetzen einzuholen.
angenommen: 11:1
3. Die notwendigen Mittel für die Planung und Sanierung sind auf der HHST 5800.9502 im Haushalt 2021 einzustellen.
angenommen: 12:0
Antrag Jägerhuber/Dr. Sengl:
Brunnen weiterhin mit Trinkwasser betreiben
angenommen: 11:1
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung des Brunnenrondells mit Trinkwassernutzung auszuschreiben und das Brunnenrondell zu sanieren.
2. Die notwendigen Mittel für die Planung und Sanierung sind auf der HHST 5800.9502 im Haushalt 2021 einzustellen.
angenommen: 12:0
Antrag Frau Pfister:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob Fördermittel aus der Städtebauförderung beantragt werden können.
angenommen: 12:0
Antrag Herr Dr. Sengl:
Die Durchführung steht unter Haushaltvorbehalt
angenommen: 11:1
Antrag Frau Pfister:
1. Klärung einer Beteiligung des Freistaats aufgrund Umbauwünschen, Vorgaben für Rotflächen für Fahrräder, Bürgerwünsche integrieren
2. erneute Vorberatung im Umweltausschuss
angenommen: 11:1
Beschlussvorschlag:
1. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis soll wie folgt vorgenommen werden: Zukünftig Fl. Nr. 795/47, Gemarkung Starnberg / Zwischen Gautinger Straße und Seilerweg 8: Fl.Nrn. 798 (teilweise) und 795/46 (teilweise), Gemarkung Starnberg und Gautinger Straße (bei der östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 795/46, Gemarkung Starnberg) / Seilerweg (Fl. Nr. 798/9, Gemarkung Starnberg) ca. 113 Meter / Nur für Fuß- und Radverkehr
2. Die Verwaltung wird beauftragt das Widmungsverfahren durchzuführen.
angenommen: 12:0
Herr Zirngibl (CSU): Was ist mit dem Sozialen Wohnungsbau im “Am Schlosshölzl”.
Herr Janik: Es gab zwei Ausschreibungen ohne Angebote. Das soll mit dem Geschosswohnungsbau “Am Wiesengrund” zusammen noch einmal ausgeschrieben werden.
Schönheit kostet - und wenn da am Rondell vor dem Bayerischen Hof etwas Schönes entstehen soll, kostet das. Wenn dieser Ort aber ein weiteres kleines Aushängeschild von Starnberg werden soll, dann - entschuldigt, liebe Autofahrer - sind für mich dort eindeutig zu viele Parkplätze. Da braucht es mehr “Platz für Park und weniger Parkplatz”. Vielleicht kann man da im Sommer 2021 einmal temporär etwas Anderes versuchen.
Sonst zeichnete sich auch heute ab, dass momentan gespart werden möchte, was unter den für 2021 zu erwartenden Rahmenbedingungen und den bekanntermaßen nicht vorhandenen finanziellen Rücklagen insgesamt dringend angeraten ist.
Ansonsten bewahrheitete sich heute wieder, dass manche “Kleinigkeiten” weitaus mehr Debatte produzieren, als manche weitaus größere Themen.
Insgesamt war es trotzdem wieder sachlich und insgesamt trotzdem recht kurz.
Es ist 21:35 Uhr und dieses Protokoll kann schon veröffentlich werden.